§ 1

Der Verein führt den Namen Förderverein „Anhaltische Gemäldegalerie und Georgengarten“ Dessau e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in der Puschkinallee 100 in 06846 Dessau-Roßlau.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins ist die ideelle und gemeinnützige Unterstützung des Georgengartens und der Anhaltischen Gemäldegalerie. Ziel ist insbesondere die Erhaltung und Pflege der Parkanlagen und die Verwirklichung der Museumsidee sowie die wissenschaftliche Aufarbeitung.

 

Die Unterstützung von Park und Gemäldegalerie soll zu gleichen Teilen erfolgen, wenn keine anderweitige von außen gesetzte Zweckbestimmung erfolgt.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweiligen Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dessau mit der Maßgabe, es zur Erhaltung von Georgengarten und Anhaltischer Gemäldegalerie zu verwenden.

 

 

§ 3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft durch schriftliche Beitrittserklärung werden. Die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis bedarf der mehrheitlichen Zustimmung durch den Vorstand. Die Mitglider werden als „Förderer“ bezeichnet.

 

Der Vorstand kann auf schriftlichen, begründeten Antrag Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

 

§ 4

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.

 

Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung, die an den Vorstand zu richten ist.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

 

 

§ 5

Die Mitglieder entrichten einen finanziellen Jahresbeitrag bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt

 

 

§ 6

Organe des Vereins sind:

Vorstand

Mitgliederversammlung

 

 

§ 7

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

Ein Vertreter der Stadtverwaltung sowie der Direktor der Anhaltischen Gemäldegalerie können zu fachrelevanten Themen eingeladen werden.

 

Für die Bewältigung spezieller Aufgaben kann der Vorstand Vereinsmitglieder dem Vorstand zeitweilig assoziieren.

 

 

§ 8

Die jährliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand durch Bekanntmachung schriftlich mit einer Einladefrist von mindestens vier Wochen einberufen. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist. Die Tagesordnung der Versammlung hat folgende Punkte zu umfassen:

 

Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;

Abnahme der Rechnung über das abgelaufene Jahr und Erteilung der Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer;

Genehmigung des Haushaltsplanes für das bevorstehende Geschäftsjahr;

Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das folgende Geschäftsjahr.

 

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse in einfacher Mehrheit.

 

Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird.

 

 

§ 9

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wählt aus seiner Mitte ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied allein oder zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten den Verein.

 

Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in formlos einzuberufenden Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 10

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Dessau-Roßlau mit der Maßgabe, es für die Förderung des Georgengartens und der Anhaltischen Gemäldegalerie zu verwenden.

 

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

Die Satzung gilt ab 16.03.2019. Die bisherige Satzung tritt damit außer Kraft.